Vereinssatzung

1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „The Breakers Oberhausen e.V.“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
  3. Sitz des Vereins ist in Oberhausen.

2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist das Betreiben des Poolbillard-Sports.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln und Körperschaft.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3 Vereinstätigkeit

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhalten eines regelmäßigen Trainings und der Teilnahme an den vom Billardverband Billard-Verband Westfalen e.V. veranstalteten Meisterschaften und Turnieren.
  2. Der Verein geht davon aus, dass alle aktiven Mitglieder sich auch am Ligabetrieb beteiligen.
  3. Jedes Mitglied befolgt die Regeln der ausgehändigten Vereinsordnung. Diese wird durch den jeweiligen Vorstand erstellt und jeder Zeit bei Bedarf angepasst.

4 Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede beschränkt und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern. Der Antragsteller muss erklären, ob er dem Verein als aktives oder passives (förderndes) Mitglied beitreten will.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Bei Minderjährigen hat der Erziehungsberechtigte gegenzuzeichnen.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

6 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Saison am 31.05. jeweils zum Monatsende zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
  4. Mit dem Tod des Mitglieds.

7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
  8. Der Vorstand ist (einstimmig) berechtigt den sofortigen Austritt eines Mitglied zu erklären auf folgenden Grund:
  9. Bei Gewaltanwendung oder Körperverletzung
  10. Wenn 5 Monatsbeiträge ohne Grund offen stehen
  11. Widerholten unehrenhaften Verhalten

8 Streichung der Mitgliedschaft

            Entfällt

9 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
  4. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben (Im Ermessen des Vorstands).
  5. Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

10 Vereinstrafen

  1. Vereinstrafen sind:
    • Verwarnung
    • Geldbußen
    • zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
    • Ausschluss aus dem Verein (§ 7) – Streichung der Mitgliedschaft (§ 8)
  2. Sie können verhängt werden bei Disziplinlosigkeiten, unsportlichem und unehrenhaftem Verhalten, Schulden gegenüber dem Verein.
  3. Die Strafen werden vom Vorstand verhängt, mit Ausnahme der Strafen nach Abs. a) Punkte 3 und 4; hierbei stimmt die Mitgliederversammlung ab.
  4. Ein Strafkatalog wird durch die Mitgliedern beschlossen

11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Jeder der Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten.
  3. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.
  4. Vorstandsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig und Mitglieder des Vereins sein.
  5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  8. Jedes Vorstandsmitglied kann auch während seiner Geschäftszeit abgewählt werden – §§ 16 Abs. a) und 17 Abs. e)
  9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.- und einen 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
    Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

  1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, die Verpflichtungen begründen können die den Betrag von 4.000,– € (in Worten viertausend) übersteigen, die Zustimmung der Mitgliedsversammlung erforderlich ist.

14 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen eines Monats; wenn es von mindestens 40 % der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt wird.

15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in digitaler Form unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.
  2. Bei der Berufung muss die Tagesordnung (Gründe) angegeben werden.
  3. Die Frist beginnt mit dem Absendetag der Einladung an die letzte bekannte Adresse oder E-Mailadresse / WhatsApp des Vereinsmitgliedes.

16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, zu der mehr als 50 % der Mitglieder erschienen sind.
  2. Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins und über die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz a) und b) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens sechs Wochen nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten – Abs. e) –
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

17 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Wird über ein Mitglied des Vereins abgestimmt, darf dieses nicht mit abstimmen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Ziel hat, ist die Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder über die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 80% der erschienenen Mitglieder erforderlich.

18 Sportwart

  1. Die Sportwarte werden gewählt.
  2. Der Sportwart ist für den Ablauf von Turnieren und für die Aufstellung der Spieler zuständig.
  3. Der Vorstand kann jederzeit den Sportwart durch ein anderes Mitglied des Vereins ersetzen.
  4. Der Sportwart kann von sich aus jederzeit nach einer Rücktrittsfrist von vier Wochen zum jeweiligen Saisonende 31.05 zurücktreten.

19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift zu lesen.

20 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung – § 17 Abs. e) – aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Stand: 16.04.2023